Willkommen beim badischen Familienferienwerk
Satzung
Der Verein führt sich auf Ziele und Wertvorstellungen zurück, die seine Gründer in der Jugend und Naturschutzbewegung der 20er Jahre aufnahmen und überlieferten. Er hält diese Ziele noch heute für aktuell und fühlt sich besonders der Familienförderung und dem Naturschutz verpflichtet.
§1 Name
Der Verein trägt den Namen „Badisches Familienferienwerk e.V.“. Der Sitz ist St. Märgen
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wohltätige Zwecke auf dem Gebiet des Wald- und Naturschutzes und der Familienförderung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterhaltung von einfach eingerichteten Ferien- und Wochenendhäusern in Wald und Natur. Sie werden insbesondere kinderreichen Familien ohne Ansehen des Standes oder Konfession preiswert zur Verfügung gestellt. Der Aufenthalt soll der Familienerholung, der Heranführung an ein einfaches, anspruchsloses Leben, an ein frühes Verständnis für Wald und Natur und an angemessenes Verhalten in Wald und Natur dienen. Der Verein ist durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der evangelischen Landeskirche in Deutschland angeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, die Bildung von Rücklagen ist notwendig.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterhaltung von einfach eingerichteten Ferien- und Wochenendhäusern in Wald und Natur. Sie werden insbesondere kinderreichen Familien ohne Ansehen des Standes oder Konfession preiswert zur Verfügung gestellt. Der Aufenthalt soll der Familienerholung, der Heranführung an ein einfaches, anspruchsloses Leben, an ein frühes Verständnis für Wald und Natur und an angemessenes Verhalten in Wald und Natur dienen. Der Verein ist durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der evangelischen Landeskirche in Deutschland angeschlossen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, die Bildung von Rücklagen ist notwendig.
§3 Sicherung der Zweckbestimmung
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
§4 Ausschluss zweckfremder Ausgaben und Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die vereinsfremden Zwecken dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer die Zielsetzung bejaht, fördert und durch sein Vorbild und Verhalten aktiv unterstützt. Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand und wird durch den Vorsitzenden erklärt.
Die Mitglieder sind bereit, eigenverantwortlich die Unterkünfte des Vereins oder der kooperierenden Eigentümer und Forstverwaltungen nach dem Selbstversorgungsprinzip zu unterhalten und zu pflegen. Dieses Prinzip garantiert kostengünstige und angenehme Ferienquartiere. Es gibt keine Wartung oder Reinigung durch Dritte. Mitglied kann deshalb nur sein, wer sich entsprechend verhält.
Die Mitgliedschaft endet mit der Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber mit Wirkung vom 31.12. des jeweiligen Jahres oder nach Beschluss des Vorstandes infolge Kündigung durch den Vorsitzenden.
Die Mitglieder sind bereit, eigenverantwortlich die Unterkünfte des Vereins oder der kooperierenden Eigentümer und Forstverwaltungen nach dem Selbstversorgungsprinzip zu unterhalten und zu pflegen. Dieses Prinzip garantiert kostengünstige und angenehme Ferienquartiere. Es gibt keine Wartung oder Reinigung durch Dritte. Mitglied kann deshalb nur sein, wer sich entsprechend verhält.
Die Mitgliedschaft endet mit der Austrittserklärung dem Vorsitzenden gegenüber mit Wirkung vom 31.12. des jeweiligen Jahres oder nach Beschluss des Vorstandes infolge Kündigung durch den Vorsitzenden.
§6 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied ist zur Leistung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Beim Beitritt wird ein Einmalbetrag erhoben. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf Rückzahlung von Beiträgen, Einmalzahlungen oder Vereinsvermögen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Sie tritt einmal im Jahr zusammen, zusätzlich auf Wunsch des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder. Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 28 Tagen schriftlich einzuladen. Über die Tagung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstands- und Vereinsmitglied zu unterschreiben.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte, die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen, über die Grundsätze des jährlichen Haushaltsplanes und über eine etwaige Auflösung des Vereins. Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt. Nach Mitgliedszeit von einem Kalenderjahr besteht ein Stimmrecht je Mitgliedschaft. Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte, die Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen, über die Grundsätze des jährlichen Haushaltsplanes und über eine etwaige Auflösung des Vereins. Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt. Nach Mitgliedszeit von einem Kalenderjahr besteht ein Stimmrecht je Mitgliedschaft. Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dringenden Gründen abberufen werden, besonders wenn es sich zu Geist und Interesse des Vereins in Widerspruch setzt. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr nach Einladung des Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beratungen wird ein Protokoll geführt, das von einem Mitglied und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen. Er ist dabei an die Grundsätze der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden wie der Vorsitzende und sein Stellvertreter an die Beschlüsse des Vorstandes.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dringenden Gründen abberufen werden, besonders wenn es sich zu Geist und Interesse des Vereins in Widerspruch setzt. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr nach Einladung des Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn dies die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Beratungen wird ein Protokoll geführt, das von einem Mitglied und dem Vorsitzenden unterzeichnet wird.
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen. Er ist dabei an die Grundsätze der Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden wie der Vorsitzende und sein Stellvertreter an die Beschlüsse des Vorstandes.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
§10 Rechnungslegung
Alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins sind durch den Kassenführer zu dokumentieren. Unterbelege für einzelne Objekte können von Dritten zugeführt werden. Der Kassenwart soll Kontrollfunktion bezüglich der Ausgaben und Einnahmen ausüben. Seine Rechnung prüfen jährlich zwei von der Versammlung gewählte Mitglieder.
§11 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Hälfte aller Mitglieder, die anwesend sein müssen, und Zweidrittelmehrheit. Kommt ein gültiger Beschluss nicht zustande, so entscheidet in einer zweiten Versammlung die einfach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
§12 Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an das Diakonische Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der evangelischen Landeskirche in Baden, das es für gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne der Nr. 2 dieser Satzung verwendet. Der Verein ist unter Nr. 601 ins Vereinsregister eingetragen.
St. Märgen, den 11. April 1992
St. Märgen, den 11. April 1992
- satzung.pdf
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